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IRAP-Rückerstattung Vorjahre

Im Konjunkturpaket der Regierung (L.D. Nr. 158/2008) wurde die Bestimmung eingeführt, dass bereits ab der Steuerperiode 2008 die Wertschöpfungssteuer IRAP im Ausmaß von 10% von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuern abgezogen werden kann.

Beispiel: IRAP- Schuld 10.000 Euroè 10% davon, also 1.000 Euro können von der Bemessungsgrundlage der
Einkommenssteuern IRPEF bzw. IRES abgezogen werden.

Bei einem angenommenen Steuersatz von z.B. 27,50% bedeutet dies eine Steuerersparnis von Euro 275 Euro.

Wichtig zu bemerken ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die teilweise Abzugsfähigkeit der IRAP auch rückwirkend gilt. Der Abzug kann auf die in den letzten 4 Jahren gezahlten IRAP- Steuern berechnet werden.

Vorerst kann allerdings um die Rückerstattung der somit in den vergangenen Jahren zuviel bezahlten Einkommenssteuern noch nicht angesucht werden, da der entsprechende Vordruck und die genauen Modalitäten der Rückerstattung erst noch durch eine eigene Durchführungsbestimmung des zuständigen Ministeriums festgelegt werden müssen.

Sollte der Vordruck um Rückerstattung bis Mai des nächsten Jahres veröffentlich werden, dann kann um die Rückerstattung bezüglich aller IRAP Zahlungen seit Juni 2005 in einem Ausmaß von 10% der jeweils dafür wegen der bis dato geltenden Nichtabsetzbarkeit entrichteten Einkommenssteuern angesucht werden.

Freitag, 19.12.2008
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